Satzung - Gesangverein Eintracht Schmie

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Satzung

Gesangverein „Eintracht“ Schmie
Satzung


§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen Gesangverein "Eintracht" Schmie e.V.
Er hat seinen Sitz in Maulbronn, Stadtteil Schmie.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßige Proben, Konzerte und musikalische Veranstaltungen in der Öffentlichkeit.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt.

§ 4   Jugendarbeit

Der Verein verpflichtet sich, jugendpflegerisch tätig zu sein.
Die jugendpflegerische Arbeit im Verein umfasst die Flötengruppe sowie alle innerhalb des Vereins aktiven Kinder und Jugendlichen.
Aufgabe, Zweck und Organisation der Jugendarbeit des Vereins kann der Vorstand in einer Jugendordnung festlegen.

§ 5   Bundesorganisation

Der Verein ist Mitglied des Chorverbandes Nordschwarzwald im Schwäbischen Chorverband und dieser im Deutschen Chorverband.

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen. Über ihn entscheidet der Vorstand.  
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch schriftliche Erklärung des Austritts gegenüber dem Vorstand, die zum Schluss eines Kalenderjahrs bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig ist, oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn dessen Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder gegen die Vereinsinteressen verstößt oder wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag für 2 Jahre im Rückstand bleibt. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.
Das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschluss Berufung einlegen, über die die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch an den Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Ehrungen sind in einer Ehrenordnung geregelt.

§ 6a Datenschutzbestimmungen

1. Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.
Folgende Daten werden – ausschließlich – gespeichert und verarbeitet:
-  Name, Vorname, Anschrift
-  Geburtsdatum und –ort, Hochzeitsdatum (wenn gewünscht)
-  Kommunikationsdaten (Telefon, Telefax, Mobilfunkverbindung, Emailadresse) bei aktiven Mitgliedern und Funktionsträgern
-  Funktion im Verein
-  Zeitpunkt des Eintritts in den Verein
-  Ehrungen
Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben.
2.  Für das Beitragswesen wird des Weiteren die Bankverbindung des Betroffenen (IBAN, BIC) gespeichert.
3.  Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.
4.  Aus Gründen der Bestandsverwaltung und der Beitragserhebung werden die unter
Ziff. 1 genannten persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen an den Chorverband Enz, den Schwäbischen Chorverband und den Deutschen Chorverband weitergeleitet.
5.  Die Meldung von Vereinsmitgliedern und personenbezogenen Daten derselben dürfen vom Verein zur Erfüllung seines Vereinszwecks an die Dachverbände weitergegeben werden, ebenso an die maßgeblichen Bankinstitute. Der Verein stellt sicher, dass die Verwendung durch das beauftragte Kreditinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht und die Löschung dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird. Im Übrigen werden die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.
6.  Der Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Homepage und durch Presseverlautbarungen über den Schutz der personenbezogenen Daten des Vereins.

§ 7 Mitgliedsbeiträge,  

     Sonderumlagen
Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Beschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Aus besonderem, begründetem Anlass kann der Vorstand der Mitgliederversammlung die Erhebung einer Sonderumlage zur Deckung eines außergewöhnlichen Finanzbedarfs vorschlagen. Der Vorschlag ist zu begründen. Die Sonderumlage darf das Doppelte des jährlichen Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen. Zur Beschlussfassung gelten die Vorschriften über den Mitgliedsbeitrag.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand

§ 9 Vorstand
        
Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden,
b) bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden, eine/r mit Zuständigkeit für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
c) dem Schriftführer/der Schriftführerin,
d) dem Kassier/ der Kassiererin,
e) den SängerInnenvorständen der Chöre des Vereines
f) dem Jugendleiter/der Jugendleiterin,
g) bis zu sechs weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzer/innen).
Aus begründetem Anlass kann der Vorstand die Chorleiter oder andere Personen zu den Sitzungen einladen. Diese haben jedoch kein Stimmrecht.
Der/die Vorsitzende und seine/ihre Stellvertreter/in sowie Schriftführer/in und Kassierer/in bilden den Geschäftsführenden Vorstand. Der/die Vorsitzende und ein/eine Stellvertreter/in vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich, § 26 BGB.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Vorstandsmitglieder können in einem Wahlgang gewählt werden. Der Vorsitzende ist in einem besonderen Wahlgang zu wählen. Die Wahl hat geheim zu erfolgen, es sei denn, es ist nur ein Kandidat vorhanden und/oder alle Anwesenden stimmen einer offenen Wahl zu.
Tritt ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode zurück, stirbt er oder wird aus dem Vorstand/dem Verein ausgeschlossen, so wählt der Vorstand an dessen Stelle ein Ersatzmitglied für die Dauer der restlichen Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben einen besonderen Vertreter bestellen.
Die Vorstandsmitglieder verteilen nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten unter sich.
Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung und ist berechtigt, Ordnungen aufzustellen, in denen alle Abläufe geregelt sind, die eine ordnungsgemäße Vereinsführung gewährleisten. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie wird in der Regel im ersten Quartal eines jeden Jahres einberufen (Hauptversammlung).
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe für das Einberufungsverlangen gefordert wird.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt durch öffentliche Bekanntgabe im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Maulbronn.
Anträge und Anregungen sind spätestens eine Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Die Mitgliederversammlung ist für alle Entscheidungen zuständig, soweit die Satzung nicht einem anderen Organ die Zuständigkeit zuweist.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
o Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes einschließlich Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer sowie Entscheidung über die Entlastung
o Entgegennahme der Berichte der Chorleiter über die musikalische Arbeit
o Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
o Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags und etwaiger Sonderumlagen
o Beschlussfassung über vorliegende Anträge
o Beschlüsse über die Änderung der Satzung und die  Änderung des Vereinszwecks.
o Beschlussfassung über wesentliche Vereinsangelegenheiten, insbesondere Ankauf von Grundstücken.
o Aufnahme von Darlehen, Beteiligungen an anderen Vereinen oder Gesellschaften
o Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
o Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Jede Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

§ 11 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Kassenprüfer prüfen die Geldbewegungen, Aufzeichnungen und die Rechnungslegung des Vorstandes. Ihre Prüfung erstreckt sich auf die Kassenführung und die wirtschaftlich richtige Mittelverwendung, die sachliche Begründung, die rechnerische Richtigkeit von Ausgabenentscheidungen und die Vollständigkeit der Belege.
Die Kassenprüfer legen der Mitgliederversammlung ihren Prüfungsbericht vor.

§ 12 Besondere Bestimmungen für Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks

Satzungsänderungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Vereinsmitglieder.
Über Satzungsänderungen oder die Änderung des Vereinszwecks kann nur ein Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden, wenn auf den entsprechenden Tagesordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wurde.
Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von 3/4 der erschienenen Vereinsmitglieder.

§ 13 Auflösung des Vereins, Verwendung des Vereinsvermögens

Zur Auflösung des Vereins ist eine  3/4 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
Der Beschluss, den Verein aufzulösen, und der Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens kann nur gefasst werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten ist.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins fällt das nach der Liquidation verbleibende Vermögen an die Stadt Maulbronn, die das Vermögen für gemeinnützige Zwecke i. S. v. § 2 der Satzung zu verwenden hat, insbesondere zur Förderung des Chorgesangs.

§ 14  Gleichstellungsklausel

Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben und werden Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten Titel, Amts- und Funktionsbezeichnung in ihrer weiblichen Form.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21. März 2014 ersetzt diese Satzung die bisherige vom 08. Februar 1969, zuletzt geändert am 05. Februar 1999. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraf
t.


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