Satzungsänderung 2019 - Gesangverein Eintracht Schmie

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Satzungsänderung 2019

Antrag auf Änderung der Satzung  des Gesangvereins „Eintracht“ Schmie für die Jahreshauptversammlung am 05. April 2019
 
 
 
§ 6a wird neu eingefügt
 
 
§ 6a Datenschutzbestimmungen
 
 
1. Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.
 
Folgende Daten werden – ausschließlich – gespeichert und verarbeitet:
 
-  Name, Vorname, Anschrift
 
-  Geburtsdatum und –ort, Hochzeitsdatum (wenn gewünscht)
 
-  Kommunikationsdaten (Telefon, Telefax, Mobilfunkverbindung, Emailadresse) bei aktiven Mitgliedern und Funktionsträgern
 
-  Funktion im Verein
 
-  Zeitpunkt des Eintritts in den Verein
 
-  Ehrungen
 
Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben.
 
 
2.  Für das Beitragswesen wird des Weiteren die Bankverbindung des Betroffenen (IBAN, BIC) gespeichert.
 
 
3.  Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.
 
 
4.  Aus Gründen der Bestandsverwaltung und der Beitragserhebung werden die unter
 
Ziff. 1 genannten persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen an den Chorverband Enz, den Schwäbischen Chorverband und den Deutschen Chorverband weitergeleitet.
 
 
5.  Die Meldung von Vereinsmitgliedern und personenbezogenen Daten derselben dürfen vom Verein zur Erfüllung seines Vereinszwecks an die Dachverbände weitergegeben werden, ebenso an die maßgeblichen Bankinstitute. Der Verein stellt sicher, dass die Verwendung durch das beauftragte Kreditinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht und die Löschung dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird. Im Übrigen werden die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.
 
 
6.  Der Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Homepage und durch Presseverlautbarungen über den Schutz der personenbezogenen Daten des Vereins.
 
 
§ 9 wird geändert (rot = neuer Text)
 
 
§ 9 Vorstand
 
         
 
Der Vorstand besteht aus
 
a)      dem/der Vorsitzenden,
 
b)      bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden, eine/r mit Zuständigkeit für Presse- und
 
Öffentlichkeitsarbeit
 
c)      dem Schriftführer/der Schriftführerin,
 
d)      dem Kassier/ der Kassiererin,
 
e)      den SängerInnenvorständen der Chöre des Vereines
 
f)       dem Jugendleiter/der Jugendleiterin,
 
g)      bis zu sechs weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzer/innen).
 
 
Aus begründetem Anlass kann der Vorstand die Chorleiter oder andere Personen zu den Sitzungen einladen. Diese haben jedoch kein Stimmrecht.
 
Der/die Vorsitzende und seine/ihre Stellvertreter/in sowie Schriftführer/in und Kassierer/in bilden den Geschäftsführenden Vorstand. Der/die Vorsitzende und ein/eine Stellvertreter/in vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich, § 26 BGB.
 
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.
 
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Vorstandsmitglieder können in einem Wahlgang gewählt werden. Der Vorsitzende ist in einem besonderen Wahlgang zu wählen. Die Wahl hat geheim zu erfolgen, es sei denn, es ist nur ein Kandidat vorhanden und/oder alle Anwesenden stimmen einer offenen Wahl zu.
 
Tritt ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode zurück, stirbt er oder wird aus dem
 
Vorstand/dem Verein ausgeschlossen, so wählt der Vorstand an dessen Stelle ein Ersatzmitglied für die Dauer der restlichen Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
 
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben einen besonderen Vertreter bestellen.  
 
Die Vorstandsmitglieder verteilen nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten unter sich.  
 
Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung und ist berechtigt, Ordnungen aufzustellen, in denen alle Abläufe geregelt sind, die eine ordnungsgemäße Vereinsführung gewährleisten. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
 

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